Der Anspruch auf Unterhalt
An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen groben Überblick über die Grundsätze des Unterhaltsrechts geben. Bitte bedenken Sie, dass dies eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann, da hierzu eine genaue Kenntnis Ihrer persönlichen Lebenssituation erforderlich ist. Für weiterführende Informationen können Sie sich gerne an uns wenden. Rufen Sie uns dazu am besten einfach kurz unverbindlich an. In einem ersten Telefonat mit Ihrem Anwalt lässt sich schnell klären, welchen Beratungsbedarf Sie haben, und was wir für Sie tun können. Wir beraten Sie in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten, prüfen Unterhaltsansprüche und setzen diese für Sie durch bzw. wehren unberechtigte Ansprüche gegen Sie ab.
Die gesetzliche Grundlage der Unterhaltspflicht
Grundsätzlich können Verwandte in gerade Linie (zum Beispiel Kinder – Eltern, Enkel – Großeltern) nach §§ 1601 ff. BGB sowie Ehegatten (während der Trennungsphase nach § 1361 BGB oder nach der Scheidung nach §§ 1569 ff. BGB) einander zum Unterhalt verpflichtet sein. Die häufigsten Formen des Unterhalts sind zum einen Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt, zum anderen Kindesunterhalt. Gemeinsame Grundvoraussetzung der jeweiligen Ansprüche auf Unterhalt ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Eine Bedürftigkeit ist dann gegeben, wenn der Berechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann. Eine weitere Grundvoraussetzung besteht darin, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Die Deckung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen darf nicht gefährdet sein.
Berechnung des Unterhalts – gibt es Unterhaltsrechner?
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Bereits eine nur grobe, überschlägige Berechnung der Unterhaltshöhe erfordert daher eine Kenntnis der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Zudem ist die Berechnung vergleichsweise komplex: Je nach den Umständen des Einzelfalls ist das Einkommen unterschiedlich zu berechnen, gegebenenfalls das Vermögen miteinzubeziehen und mitunter sind zahlreiche Abzüge und Selbstbehalte zu berücksichtigen. Die Unterhaltsberechnung ist daher stark vom Einzelfall abhängig und erfordert detaillierte Kenntnisse der jeweiligen Rechtslage. Unterhaltsrechner können dem juristischen Laien daher kaum als sinnvolle Grundlage einer zuverlässigen Unterhaltsberechnung dienen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt
Ab dem Zeitpunkt der Trennung und bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung der Ehegatten kommt ein (unbefristeter) Anspruch auf Trennungsunterhalt in Betracht. Die Höhe richtet sich nach dem bereits beschriebenen Grundsatz. Zudem ist entscheidend, wie der Lebensstandard der Ehegatten während der Ehe war (eheliche Lebensverhältnisse). Als Besonderheit ist hervorzuheben, dass den Ehegatten, der den Haushalt (Hausstand) geführt hat, zumindest während des ersten Trennungsjahres in der Regel (abhängig von verschiedenen Faktoren) keine sogenannte Erwerbsobliegenheit trifft, das heißt, er muss sich in diesem Fall nicht um eigenes Einkommen bemühen. Oftmals ist den Ehegatten nicht klar, wann eine Trennung vorliegt, oder es besteht Streit über den Zeitpunkt der Trennung. Getrennt leben Ehegatten dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies ist der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, das heißt jeder Ehegatte sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden, und die Eheleute getrennt voneinander schlafen. Gleichzeitig muss zumindest einer der beiden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen.
Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
Ein bedeutender Unterschied zum Trennungsunterhalt besteht beim nachehelichen Ehegattenunterhalt darin, dass den Unterhaltsberechtigten eine Erwerbsobliegenheit trifft. Grundsätzlich muss nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen (§ 1569 BGB). Der Unterhaltsberechtigte muss daher einer – gemessen an seiner Ausbildung, Fähigkeiten und früheren Tätigkeit – angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Tut er dies nicht, so wirkt sich dies nachteilig auf seinen Unterhaltsanspruch aus. Ein Unterhaltsanspruch besteht im Grundsatz dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen Betreuung gemeinsamer Kinder (Betreuungsunterhalt), altersbedingt, wegen Krankheit, weil er keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann, die Erwerbstätigkeit den angemessenen Lebensunterhalt nicht deckt (Aufstockungsunterhalt), wegen einer Aus- oder Fortbildung oder aus Gründen der Billigkeit auf (ergänzenden) Unterhalt angewiesen ist. Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren ab Geburt des gemeinsamen Kindes, gegebenenfalls auch länger. Nach Ablauf des Drei-Jahreszeitraums wird in der Regel zumindest eine Teilzeittätigkeit verlangt. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt dient dem Ausgleich ehebedingter Nachteile, beispielsweise deshalb, weil ein Ehegatte nach Eheschließung keiner eigenen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, um den gemeinsamen Haushalt zu führen. Dazu wird das nacheheliche Einkommen (zeitlich befristet) auf das eheliche aufgestockt. Der erwerbstätige Ehegatte wird hierbei jedoch insoweit privilegiert, als die Differenz nur anteilig mit einer reduzierten Quote ausgeglichen wird (sogenannter Erwerbstätigenbonus).
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Verhandlung und Gestaltung von Eheverträgen bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen, in deren Rahmen unter anderem auch (in gewissen Grenzen) der nacheheliche Unterhalt geregelt werden kann. Eheverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Notar hierbei in einer unparteiischen Funktion tätig wird und Ihnen daher nicht zur bestmöglichen Durch- bzw. Umsetzung Ihrer Interessen verhelfen kann. Häufig empfiehlt es sich daher, parallel bzw. im Vorfeld einen Rechtsanwalt als (parteiischen) Vertreter Ihrer Interessen hinzuziehen.
Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei:
Rechtsanwältin Miriam Holch begleitet Sie als Fachanwältin für Familienrecht in allen unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten – erfahren, lösungsorientiert und effizient.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an unter Kontakt.
Eine Übersicht zu unserem familienrechtlichen Leistungsangebot finden Sie hier.
Folgende Themen könnten ebenfalls interessant für Sie sein: