Trennung & Scheidung
Die häufigsten Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung betreffen die allgemeinen Grundsätze des Scheidungsrechts. An dieser Stelle möchten wir Ihnen daher einen groben Überblick über den Ablauf von Trennung und Scheidung geben. Bitte bedenken Sie, dass dies eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann, da hierzu eine genaue Kenntnis Ihrer persönlichen Lebenssituation erforderlich ist. Für weiterführende Informationen können Sie sich gerne an uns wenden. Rufen Sie uns dazu am besten einfach kurz unverbindlich an. In einem ersten Telefonat mit Ihrem Anwalt lässt sich schnell klären, welchen Beratungsbedarf Sie haben, und was wir für Sie tun können.
Vor der Scheidung – Ablauf der Trennung
Grundsätzlich ist die Ehe als lebenslanger Bund angelegt. Die Lebensrealität zeigt jedoch, dass dieses Ideal leider nicht immer erreichbar ist. Ungefähr jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Um diesem Umstand gerecht zu werden und, weil die Ehe unter besonderem staatlichen Schutz steht, sieht das deutsche Recht einen bestimmten Ablauf für den Weg bis zur Scheidung vor.
- Die Grundvoraussetzung der Scheidung – Zerrüttung der Ehe
Die individuellen Gründe der Partner für eine Scheidung sind vor dem Gesetz nicht maßgeblich. Insbesondere geht es auch nicht um die Frage, wer „Schuld“ am Scheitern der Ehe trägt – ein wichtiger Gedanke, der hilft, unnötige Streitigkeiten zu vermeiden. Von Bedeutung ist allein der Umstand, dass die Ehe gescheitert ist. Wir Juristen sprechen hierbei vom sogenannten Zerrüttungsprinzip. - Regelvoraussetzung einer Scheidung – das Trennungsjahr
In der Regel kann eine Ehe erst dann geschieden werden, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Ein Scheitern der Ehe wird in diesem Fall gesetzlich unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten übereinstimmend erklären, dass sie geschieden werden wollen (sogenannte einverständliche Scheidung). Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist eine Scheidung dann möglich, wenn das Gescheitertsein der Ehe vom Antragsteller dargelegt und bewiesen werden kann (Indizien sind zum Beispiel: ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner, Trunksucht oder grobe Beschimpfungen). Gelingt dies nicht, so ist eine Scheidung erst nach einer Trennungsdauer von drei Jahren möglich. Eine Scheidung kann daher vom scheidungsunwilligen Ehegatten zeitlich nicht unbegrenzt verweigert bzw. verhindert werden. Nicht selten besteht auf Seiten der Ehegatten Unsicherheit oder gar Uneinigkeit über die Voraussetzungen und insbesondere den Zeitpunkt der Trennung. Letzterer ist nicht bloß von Bedeutung für die Scheidung selbst, sondern beispielsweise auch für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt. Ferner hat der Trennungszeitpunkt auch steuerrechtliche Auswirkungen und muss rechtzeitig dem Finanzamt mitgeteilt werden. Getrennt leben Ehegatten dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies ist der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, das heißt jeder Ehegatte sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden, und die Eheleute getrennt voneinander schlafen. Gleichzeitig muss zumindest einer der beiden Ehegatten erkennbar die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen. Lassen Sie sich hierzu gerne näher von uns beraten.
Die Scheidung – Ablauf des Scheidungsverfahrens
- Die Scheidung selbst
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) eingereicht werden. Zur Beschleunigung kann die Einreichung auch schon 1–2 Monate zuvor erfolgen, jedoch nicht früher, da andernfalls eine kostenpflichtige Abweisung des Antrags droht. Das Gesetz erfordert zwingend die Einschaltung eines Rechtsanwalts – es besteht für das familiengerichtliche Verfahren insoweit ein sogenannter Anwaltszwang. Eine Scheidung ohne Anwalt ist daher nicht möglich, wohl aber eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt. Das Gericht stellt den Scheidungsantrag in einem ersten Schritt dem anderen Ehegatten zum Zweck der Stellungnahme zu. In einem nächsten Schritt setzt das Gericht den Verhandlungstermin fest, zu welchem – von seltenen und eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – beide Ehegatten zwingend persönlich erscheinen müssen. Liegen alle Voraussetzung für die Scheidung vor, so entscheidet das Gericht über die Scheidung mit Beschluss. Sofern beide Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Beschluss verzichten, ist die Ehescheidung damit sofort vollzogen, das heißt, der Scheidungsbeschluss ist rechtskräftig. - Scheidungsfolgesachen
Neben der Scheidung selbst entscheidet das Gericht von Amts wegen auch über den Versorgungsausgleich, sofern dieser nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen worden ist. Andere Scheidungsfolgesachen werden vom Gericht nur auf ausdrücklichen Antrag hin mitentschieden. In Betracht kommen Zugewinnausgleich, Fragen betreffend den Hausrat und die eheliche Wohnung, Unterhalt (nachehelicher Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt ab dem Zeitpunkt der Scheidung) sowie Sorgerecht und Umgangsrecht. Diese Scheidungsfolgen können von den Ehepartern alternativ durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung (auch „Scheidungsvereinbarung“ genannt), welche einen Spezialfall des Ehevertrags darstellt, geregelt werden. - Dauer des Scheidungsverfahrens
In der Regel liegt der Scheidungstermin bei einer unstreitigen Scheidung drei bis neun Monate nach Einreichung des Scheidungsantrags. Hier hängt die Dauer nicht nur von der Arbeitsauslastung des Gerichts ab. Ein wesentlicher Zeitfaktor liegt in der erforderlichen Bereitstellung der Informationen für den (gegebenenfalls) durchzuführenden Versorgungsausgleich, wobei nicht zuletzt die Erteilung der Auskünfte seitens der Rentenversicherungsträger je nach deren Arbeitsauslastung erhebliche Zeit beanspruchen kann. Bei einer streitigen Scheidung, bei der Scheidungsfolgesachen (siehe oben) im Verbund verhandelt werden, kann das Verfahren im ungünstigen Fall mehrere Jahre dauern. Der Scheidungstermin selbst kann demgegenüber sehr schnell beendet sein: Mitunter kann nach nur 10 Minuten der Saal verlassen, und der neue Lebensabschnitt als „geschieden“ in Angriff genommen werden.
Wann sollte man zum „Scheidungsanwalt“ gehen?
Auf die Frage, wann Sie im Rahmen Ihrer Trennung und Scheidung erstmalig einen „Scheidungsanwalt“ (genauer: einen Fachanwalt für Familienrecht) aufsuchen sollten, kann es bloß eine seriöse Empfehlung geben: So früh wie möglich! Unsere Erfahrung zeigt, dass Mandanten sich oftmals zu spät beraten lassen, weil sie irrtümlich dachten, der Gang zum Rechtsanwalt sei erst im Streitfall nötig. Optimaler Weise sollte man jedoch versuchen, unnötigen Streit bereits im Vorfeld zu vermeiden. Dies gelingt am besten dem gut informierten, das heißt dem anwaltlich beratenen Mandanten. Jedenfalls ist eine erste Beratung frühzeitig nach erfolgter Trennung ratsam. Am besten lassen Sie sich jedoch schon vor der Trennungsphase dann beraten, wenn eine künftige Trennung für Sie absehbar wird. Lassen Sie wertvolle Zeit also nicht ungenutzt verstreichen, sondern halten Sie sich durch eine frühzeitige anwaltliche Beratung alle Handlungsmöglichkeiten offen. In einem Erstberatungsgespräch können wir die für Sie wichtigen Punkte klären, und die für Sie sinnvollste Lösung finden. Im Übrigen unterstützen wir Sie natürlich gerne in jedem Stadium Ihrer Trennung und Scheidung. Wir beraten Sie vorbereitend, machen Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend, gestalten Verträge und vertreten Sie vor Gericht.
Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei:
Rechtsanwältin Miriam Holch begleitet Sie als Fachanwältin für Familienrecht in allen Stadien Ihrer Trennung und Scheidung – erfahren, lösungsorientiert und effizient.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an unter Kontakt.
Eine Übersicht zu unserem familienrechtlichen Leistungsangebot finden Sie hier.
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