Dr. Holch

Wirtschaftsrecht & Familienrecht
Rechtsanwälte in Lübeck

Der Ehevertrag

RAin Miriam Holch, Fachanwältin für Familienrecht

Optimaler Weise sollte in guten Zeiten für den Fall einer künftigen Scheidung vorgesorgt werden. Im Rahmen eines Ehevertrages, welcher am sinnvollsten bereits vor der Eheschließung, ansonsten während intakter Ehe geschlossen werden sollte, kann insbesondere ein anderer Güterstand als der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt (z.B. Gütertrennung) oder dieser abgeändert werden (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Auch erfolgen oft Regelungen zum Versorgungsausgleich sowie zum nachehelichen Ehegattenunterhalt. Jedenfalls im Zuge einer Unternehmensgründung sollte dieser Schritt ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Aus unterschiedlichen Gründen stößt dieser Schritt bei den Beteiligten oftmals auf Bedenken oder wird einfach ignoriert: Zum einen denkt man in guten Zeiten häufig schlicht nicht an eine mögliche Scheidung (welche hoffentlich niemals eintreten soll), oder man schiebt die notwendige gedankliche Auseinandersetzung mit diesem Thema stets vor sich her, weil (nicht selten irrtümlich) angenommen wird, die Angelegenheit habe noch viel Zeit. Zum anderen scheitert es ganz oft daran, dass man nicht weiß, wie man diesen Schritt dem (künftigen) Ehegatten vermitteln soll. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht bloß der Schutz des eigenen Vermögens bezweckt ist, sondern es vielmehr um den Erhalt der Existenzfähigkeit des Unternehmens geht. Betroffen ist damit gleichsam die Existenzgrundlage des unternehmerisch tätigen Ehegatten (als Einzelunternehmer oder Gesellschafter) und etwaiger Mitgesellschafter. Vor diesem Hintergrund sollte der Wunsch, das eigene Lebenswerk zu schützen, auch beim Ehegatten auf ein gewisses Verständnis stoßen. Dies gilt umso mehr, wenn es gemeinsame Kinder gibt, und der verständliche Wunsch hinzukommt, das Unternehmen auch im Interesse der nachfolgenden Generation zu bewahren. Ganz allgemein verfolgt der Ehevertrag zudem das positive Ziel der Konfliktvermeidung. Im Ergebnis kann eine für beide Ehegatten interessengerechte Lösung stehen, welche am einfachsten dann zu verhandeln ist, wenn das persönliche Verhältnis intakt ist.

Sonderfall: Scheidungsfolgenvereinbarung
Um einen Sonderfall des Ehevertrags handelt es sich bei der Scheidungsfolgenvereinbarung (auch „Scheidungsvereinbarung“ genannt). Liegt noch kein Ehevertrag vor, so kann auch während der Ehekrise noch eine sinnvolle einvernehmliche Lösung erzielt werden. Das Scheitern der Ehe muss nicht notwendiger Weise dazu führen, dass die Ehegatten im Streit auseinander gehen. Mitunter kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung ein gutes Mittel zur Schadensbegrenzung darstellen. 

Was wird geregelt?
Die Regelungsmöglichkeiten eines Ehevertrages sind vielfältig - die wichtigsten Komponenten stellen wir Ihnen im Folgenden vor:

  • Geregelt werden kann zunächst der Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft), wobei die Gestaltungsfreiheit vergleichsweise weit gefasst is. Die Wahl der Gütertrennung stellt eher die Ausnahme dar. Vorzugswürdig ist in den meisten Fällen die sogenannte modifizierte Gütergemeinschaft. Möglich ist beispielsweise die Festlegung des Anfangsvermögens, einer Mindesdauer der Ehe oder die Ausklammerung bestimmter Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich.
  • Weiterhin kommen Bestimmungen zum Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) in Betracht. Ein Ausschluss kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der gesetzlich vorgesehene Versorgungsausgleich ungerecht erscheint. Beispielhaft zu nennen ist der Fall einer Unternehmer-Ehe oder Ehe von Selbständigen und Freiberuflern, in der oftmals ein Ehegatte über auszugleichende Anrechte verfügt, wohingegen der andere seine Altersvorsorge überwiegend durch nicht ausgleichsfähige Kapital-Lebensversicherungen, Immobilien oder andere Varianten der Vermögensvorsorge für das Alter sicherstellt.
  • Ebenfalls geregelt werden kann insbesondere der nacheheliche Ehegattenunterhalt. In Betracht kommen je nach Interessenlage ein vollständiger Ausschluss (Verzicht) sowie eine Befristung oder betragsmäßige Herabsetzung oder eine Kombination aus beidem. Auch möglich ist einer Erhöhung des Unterhalts, sofern hiermit anderweitige Nachteile ausgeglichen werden sollen.
  • Schließlich können zudem Vereinbarungen getroffen werden zu Sorgerecht und Umgang.

Bei allen Regelungsmöglichkeiten ist der Spielraum der vertraglichen Gestaltung jedoch nicht grenzenlos: Eheverträge unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle (Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle) nach §§ 138, 242, 313 BGB sowie nach § 8 Abs. 1 VersAusglG. Grobe Missverhältnisse gilt es daher tunlichst zu vermeiden. Auch die Interessen Dritter (Kindeswohl) gilt es zu berücksichtigen.

    Was wir für Sie tun können
    Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Verhandlung und Gestaltung von Eheverträgen bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen. Der wirksame Abschluss eines Ehevertrages setzt eine notarielle Beurkundung voraus, welche stets zusätzliche Kosten verursacht. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Notar hierbei zur Neutralität verpflichtet ist (Unparteilichkeit des Notars) und Ihnen daher nicht zur bestmöglichen Durch- bzw. Umsetzung Ihrer Interessen verhelfen kann. Demgegenüber führt die Parteilichkeit des Rechtsanwalts dazu, dass dieser – wegen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen – nur einen der Ehegatten beraten und vertreten darf. Es ist daher sinnvoll, sich bei der Aushandlung des Inhalts des Ehevertrages anwaltlich beraten zu lassen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass Ihren Interessen bei der Vertragsgestaltung bestmöglich Rechnung getragen wird. Dieser Grundsatz gilt im Übrigen für notariell zu beurkundende Verträge immer dann bzw. umso mehr, je komplexer diese sind, und je ausgeprägter der Interessengegensatz der Vertragsparteien ist. Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars stößt hier an ihre Grenzen.

    Zudem prüfen wir Ihren bestehenden Ehevertrag, setzen Ansprüche aus diesem für Sie durch und fechten (beispielsweise im Fall der Sittenwidrigkeit) einen für Sie ungünstigen Ehevertrag an.

    Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei:
    Rechtsanwältin Miriam Holch begleitet Sie als Fachanwältin für Familienrecht in allen Belangen rund um Ihren Ehevertrag – erfahren, lösungsorientiert und effizient.

    Sprechen Sie uns hierzu gerne an unter Kontakt.

    Eine Übersicht zu unserem familienrechtlichen Leistungsangebot finden Sie hier.

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